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Anlagestrategien von Investmentfonds in Emerging Markets
2. Investmentfonds
2.2. Die Investmentgesellschaft
Definition gemäß des deutschen Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
§1 I KAGG beinhaltet die Legaldefinition der Investmentgesellschaft. Als eine Investmentgesellschaft wird ein Unternehmen bezeichnet, dessen Geschäftszweck auf Anlage des eingelegten Geldes nach folgenden Merkmalen ausgerichtet ist:
- im eigenen Namen
- für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
- unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung
- gesondert vom eigenen Vermögen
- in Form von Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstückssondervermögen
- durch Verbriefung der Rechte der Anteilinhaber in Urkunden
Jedes Unternehmen, das diese Art der Tätigkeit, unabhängig vom Geschäftszweck, ausübt, ist eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG), d.h. eine Investmentgesellschaft deutschen Rechts. Ermangelt es der Unternehmung an der Erfüllung eines Begriffsmerkmales, liegt keine KAG im Sinne des KAGG vor.
Definition gemäß der EG-Harmonisierungsrichtlinie
Europäische Investmentgesellschaften, die der Legaldefinition des Art. 1 II EG-Harmonisierungsrichtlinie genügen, heißen „Organismus für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW). Durch diese Bezeichnung kommt klar zum Ausdruck, daß das Hauptmerkmal von OGAWs die Wertpapieranlage auf kollektiver Basis ist. Weitere Definitionsmerkmale sind:
- Beschaffung des Geldes beim Publikum (dies impliziert öffentliche Werbung)
- Anlage des eingelegten Geldes ist ausschließlicher Geschäftszweck
- Grundsatz der Risikostreuung
- Rückzahlungsverpflichtung bei Rückgabe der Anteile oder Treffen von Maßnahmen, die den Börsenkurs der Anteile in der Nähe des Nettoinventarwertes halten
Eine EG-Investmentgesellschaft ist auf Grund der Rückzahlungsverpflichtung immer auf das Open-End-Prinzip festgelegt. Die rechtliche Konstruktion der Unternehmensform ist unerheblich, da im Gegensatz zum KAGG die Anlage nicht gesondert vom Gesellschaftsvermögen gefordert wird (Art 1 III). Die Definition der Investmentgesellschaft in der Richtlinie ist daher in Bezug auf mögliche Unternehmensformen weiter gefaßt als diejenige im KAGG.
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