VL: Bauen Sie auf Prämien
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz
Arbeitnehmer können auch 10 Prozent Wohnungsbauprämien erhalten.
Die Einkommensgrenzen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes liegen bei 50.000 DM für Alleinstehende und
100.000 DM für Verheiratete (zu versteuerndes Jahreseinkommen). Der geförderte Höchstbetrag im
Wohnungsbau-Prämiengesetz beträgt 1.000 DM für Alleinstehende und 2.000 DM für Ehepaare.
Arbeitnehmer, deren Einikommen über den Einkommensgrenzen des Vermögensbildungsgesetzes liegen, aber
unter den Grenzen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes liegen, können nur die Wohnungsbauprämie erhalten,
während Arbeitnehmer mit Einkommen bis zu den Grenzen des Vermögensbildungsgesetzes sowohl die
Sparzulage für ihre vermögenswirksamen Leistungen als auch die Wohnungsbauprämie füe weitere
Bausparbeiträge erhalten können. Durch diese Kombinationsmöglichkeit ist bei niedrigen Einkommen
der Höchstbetrag staatlich geförderter Vermögensbildung größer als bei höheren Einkommen.
Das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz ändert allein das Vermögensbildungsgesetz. Die Förderung
der Vermögensbildung durch andere Maßnahmen bleibt unverändert, das betrifft insbesondere § 19 a des
Einkommensteuergesetzes und das Wohnungsbau-Prämiengesetz.
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