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VL: Bauen Sie auf Prämien

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz

Arbeitnehmer können auch 10 Prozent Wohnungsbauprämien erhalten.
Die Einkommensgrenzen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes liegen bei 50.000 DM für Alleinstehende und 100.000 DM für Verheiratete (zu versteuerndes Jahreseinkommen). Der geförderte Höchstbetrag im Wohnungsbau-Prämiengesetz beträgt 1.000 DM für Alleinstehende und 2.000 DM für Ehepaare.
Arbeitnehmer, deren Einikommen über den Einkommensgrenzen des Vermögensbildungsgesetzes liegen, aber unter den Grenzen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes liegen, können nur die Wohnungsbauprämie erhalten, während Arbeitnehmer mit Einkommen bis zu den Grenzen des Vermögensbildungsgesetzes sowohl die Sparzulage für ihre vermögenswirksamen Leistungen als auch die Wohnungsbauprämie füe weitere Bausparbeiträge erhalten können. Durch diese Kombinationsmöglichkeit ist bei niedrigen Einkommen der Höchstbetrag staatlich geförderter Vermögensbildung größer als bei höheren Einkommen.

Das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz ändert allein das Vermögensbildungsgesetz. Die Förderung der Vermögensbildung durch andere Maßnahmen bleibt unverändert, das betrifft insbesondere § 19 a des Einkommensteuergesetzes und das Wohnungsbau-Prämiengesetz.

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