FIL Fondsbank (FFB)

FFB bucht Vorabpauschale für 2023 ab

Für 2023 werden mit gestiegenem Zinsniveau wieder Steuern auf die Vorabpauschale fällig. Was Sie jetzt wissen sollten und was sie tun können, um das Investmentvermögen unangetastet zu lassen und Steuern zu sparen.

Seit 2. Januar 2023 steht fest, dass der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2023 bei 2,55% liegt.1 Zur Erinnerung: Die Vorabpauschale war eingeführt worden, um den Steuerbehörden Zugriff auf Anlagegewinne in Fonds zu gewähren, auch wenn aus den Fonds keine Gewinne, Dividenden oder ähnliches im Steuerjahr entnommen wurden und Anlegenden zuflossen. Auf diese Weise sollten zudem thesaurierende Fonds an ausschüttende steuerlich weiter angeglichen werden.

In den vergangenen beiden Jahren waren allerdings Steuern auf Vorabpauschalen nicht fällig geworden. Ganz einfach, weil die Zinsen zu niedrig waren. Denn der Basiszins, der in die Berechnung einfließt, richtet sich nach der Verzinsung von Bundesanleihen mit 15-jähriger Laufzeit – und die war null oder negativ.


Wann erfolgt die Abrechnung für 2023 bei der FFB?

Die FIL Fondsbank (FFB) wird für die Anleger ab Mitte Januar 2024 die entsprechende Steuer für 2023 auf die Vorabpauschale berechnen und an das Finanzamt abführen. Hierüber wird eine separate Abrechnung erstellt. Diese wird in Ihr Onlinepostfach eingestellt.


Wie erfolgt der Abzug der fälligen Steuern?

  • Abbuchung vom Abwicklungskonto, sofern ein Depot mit Abwicklungskonto (FondsdepotPlus) geführt wird. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
  • Abbuchung vom externen Referenzkonto, wenn bestandsgeschützte „Alt-Bestände“ in Passivdepots ohne Abwicklungskonto erhalten bleiben sollen. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
  • Verkauf von Fondsanteilen, für die eine Vorabpauschale angefallen ist, wenn das Depot nicht über ein Abwicklungskonto verfügt (Fondsdepot). Der Verkauf erfolgt hierbei unmittelbar bei Abrechnung.


Zwei wichtige Tipps zur Vorabpauschale
 

  1. Für Liquidität auf den Konten sorgen
    Sie sollten ab Mitte Januar regelmäßig ihr Onlinepostfach überprüfen. Dort finden sie die Abrechnungen für die Vorabpauschale. Nach Einstellung der Abrechnung ins Postfach können sie dafür sorgen, dass das Abwicklungskonto bei der FFB bzw. das Referenzkonto bei der Hausbank entsprechend gedeckt ist.
     
  2. Freistellungsauftrag direkt online anpassen
    Die Vorabpauschale fließt Ihnen als fiktiver Gewinn zu. Die daraus resultierende Steuerlast lässt sich reduzieren, wenn der Freistellungsauftrag bei der FFB noch erhöht werden kann, weil die Limits von 1.000 Euro für Einzelpersonen bzw. 2.000 Euro für Ehegatten und Verpartnerte noch nicht ausgeschöpft sind. Volljährige Depotinhaber können das in der Regel* direkt online nach dem Depot-Login bei der FFB erledigen. Unter dem Menüpunkt „Steuern“ lassen sich Freistellungsaufträge anlegen oder Freistellungsbeträge ändern und einfach per TAN bestätigen. Am besten gleich und in aller Ruhe, bevor es im Jahresendtrubel untergeht!

    *Sollten im Laufe des Jahres steuerliche Veränderungen durch Heirat, Scheidung oder Tod erfolgt sein, ändern oder erteilen Sie den Freistellungsauftrag bei der FFB bitte per Formular.

    Formularcenter


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